Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist bei über sechzehnjährigen Personen der Schutz vor sexueller Ausbeutung und gleichzeitig der Schutz vor dem Abgleiten in die Prostitution (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 196 StGB). Die Art und Intensität der vorgenommenen sexuellen Handlungen spielt bei der Zumessung der Strafe eine erhebliche Rolle, zumal schwerere Handlungen, die gegen Entgelt erduldet oder vorgenommen werden, eine erhöhte Gefährdung der minderjährigen Person darstellen.