49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). 6.3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte je eine Geldstrafe auszusprechen wäre und auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt (E. 5.3.3). Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe fällt damit bereits angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.3.3. Zunächst ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzulegen.