5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB sowie des (mehrfachen) Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.