sechzehnjährige Geschädigte nicht über einen Führerausweis verfügte. Er handelte damit vorsätzlich. Das Überlassen des Fahrzeugs an den Geschädigten am 11. Februar 2021 erfüllt somit den Tatbestand des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG. 5.4. Auch hier sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, womit der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.