Insgesamt ist damit weder die durch die Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung noch deren rechtliche Einordnung zu beanstanden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten auch am 11. Februar 2021 mit seinem Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG fahren liess. Dem Beschuldigten war bekannt, dass der zur Tatzeit erst - 25 -