Entscheidend ist die faktische Benutzungsmöglichkeit. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benutzerkreis offenstehen, unabhängig davon, ob sie von allen oder nur bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (Autobahnen, Radwege, Trottoirs, Waldwege) oder nur zu bestimmten Zwecken (z.B. nur Zubringerdienst) benützt werden können (HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 1 SVG). Damit ist das Strassenverkehrsgesetz auch auf die früheren Fahrten vor dem 15. Februar 2021, welche anfänglich im Wald und später auf der Strasse durchgeführt wurden, anwendbar.