Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis (z.B. Besucher und Kunden) zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2015 vom 8. Februar 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3). Entscheidend ist die faktische Benutzungsmöglichkeit.