5.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2021 gegenüber der Kantonspolizei an, dass er den Geschädigten bereits am Donnerstag, 11. Februar 2021, mit seinem Fahrzeug habe fahren lassen (act. 120). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 bestätigte er, dass er den Geschädigten, welcher auch heute noch nicht über einen Führerausweis verfüge, zweimal habe mit seinem Auto fahren lassen. Er sei ein fantastischer Autofahrer (act. 452).