Es stehe weder fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten an diesem Tag ein Motorfahrzeug überlassen habe, noch sei erstellt, ob das SVG auf dieses Ereignis überhaupt anwendbar sei. Dass sich der Beschuldigte am 11. Februar 2021 ebenfalls strafbar verhalten habe, sei damit nicht ansatzweise bewiesen. 5.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil. 5.3. 5.3.1. Wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen - 24 -