5.2.3. Mit Berufung wird geltend gemacht, dass dem Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2021 lediglich die einfache Begehung des Tatbestands vorgeworfen worden sei. Eine mehrfache Begehung sei ihm nicht vorgeworfen worden und habe er auch nicht anerkannt. Der Sachverhalt sei damit unrichtig festgestellt worden. Die Hintergründe des Ereignisses vom 11. Februar 2021 seien sodann nicht näher abgeklärt worden und auch nicht anderweitig erstellt. Es stehe weder fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten an diesem Tag ein Motorfahrzeug überlassen habe, noch sei erstellt, ob das SVG auf dieses Ereignis überhaupt anwendbar sei.