4.3. Selbst der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er in einer Liebesbeziehung mit dem Geschädigten gestanden sei (act. 448). Damit war ihm auch klar, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen nur duldete, um weiterhin Geldzahlungen zu erhalten. Entsprechend hat er willentlich und wissentlich Geldzahlungen geleistet, um sexuelle Handlungen am Geschädigten vornehmen zu können. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. - 23 -