]), vermag daran nichts zu ändern. Relevant ist einzig, dass der Geschädigte die sexuellen Handlungen nur aufgrund der Geldzahlungen duldete, nicht hingegen, zu welchem Verwendungszweck die Zahlungen geleistet wurden. 4.2.4. Der Beschuldigte hat damit dem Geschädigten hohe Geldbeträge bezahlt, aufgrund welcher dieser bereit war, die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen zu dulden. Der objektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB ist damit erfüllt.