Der vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen den Geldzahlungen und dem Einverständnis des Geschädigten zur Duldung der sexuellen Handlungen ist damit zu bejahen. Dass der Geschädigte versuchte, möglichst hohe Geldbeträge zu erlangen und die einzelnen Zahlungen jeweils auf Wunsch des Geschädigten aus verschiedenen, teilweise auch von diesem erfundenen Gründen erfolgten (etwa für die Bezahlung von Bussen, Taxifahrten, Flugtickets, Hotelrechnungen etc. [polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 27. April 2022 im Verfahren gegen den Vater des Geschädigten, S. 3 ff.]), vermag daran nichts zu ändern.