Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist für die Erfüllung des Tatbestands damit nicht erforderlich, dass die einzelnen sexuellen Handlungen zeitnah direkt mit einem bestimmten Betrag entlöhnt werden bzw. einer bestimmten Zahlung zugeordnet werden können. Aus den glaubhaften Aussagen des im Tatzeitpunkt gerade 16 Jahre alt gewordenen und damit minderjährigen Geschädigten geht deutlich hervor, dass er keine Liebesbeziehung mit dem 71-jährigen Beschuldigten geführt und er den Kontakt lediglich aufrechterhalten und die sexuellen Handlungen geduldet hat, um Geld zu erlangen.