Zwischen der sexuellen Handlung und dem versprochenen oder geleisteten Entgelt muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Es muss objektiv davon ausgegangen werden können, dass das (versprochene) Entgelt Grund für die sexuelle Handlung bzw. das Einverständnis des Opfers ist und es sich nicht um eine Liebesbeziehung handelt. Auch eine "Zweckgemeinschaft" mit grossem wirtschaftlichem Gefälle erfüllt den Tatbestand, - 22 - wenn es sich nicht um eine eigentliche Liebesbeziehung handelt (BERN- HARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 StGB).