4.2.2. Es ist (wie erwähnt) unbestritten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten bzw. dessen Vater hohe Geldbeträge – rund Fr. 60'0000.00 an den Vater, Direktzahlungen an den Geschädigten und auf dessen eigens eröffnetes Konto; gemäss dem Geschädigten insgesamt ca. Fr. 90'000.00 – entrichtete. Unbestritten ist auch, dass diese Zahlungen auf Wunsch des Geschädigten erfolgten, wobei dieser jeweils verschiedene, teilweise auch erfundene Gründe für seinen Geldbedarf nannte (act. 109 und 374). 4.2.3. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Geldzahlungen nicht im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen geleistet worden seien. Es habe kein "do ut des-Verhältnis" bestanden.