Damit sind folgende Handlungen des Beschuldigten als sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 196 StGB einzustufen: insgesamt vier Mal Oralverkehr, welcher der Beschuldigte jeweils an seinem Wohnort am Geschädigten vorgenommen hat; Berührung im Intimbereich des Geschädigten (über der Hose) in den Italienferien, Reiben des Penis am Arm des Geschädigten, Kneten des Penis des Geschädigten im Auto während zwei bis drei Minuten.