Hinsichtlich des vom Geschädigten geschilderten Streichelns am Bein liegen keine weiteren Informationen vor, aus welchen eine (objektiv erkennbare) sexuelle Motivation dieser Handlung abgeleitet werden könnte. Im Zweifel ist damit – entgegen der Vorinstanz (E. 2.8.2) – von einer ambivalenten Verhaltensweise des Beschuldigten auszugehen, welche die Voraussetzungen einer sexuellen Handlung gemäss Art. 196 StGB nicht erfüllt.