Aus dem vorinstanzlichen Urteil ist sodann abzuleiten, dass die Vorinstanz die in der Anklage geschilderten Umarmungen und Küsse auf die Wange nicht als sexuelle Handlungen einordnete (E. 2.8.2). Dies erweist sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls als zutreffend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 IV 58 E. 3b).