Die Vorinstanz hat zu Recht den Oralverkehr, welcher der Beschuldigte vier Mal an seinem Wohnort am Geschädigten vollzogen hat, die Berührung im Intimbereich des Geschädigten über der Hose in den Italienferien, das Reiben des Penis am Arm des Geschädigten sowie das Kneten des Penis des - 21 - Geschädigten im Auto während zwei bis drei Minuten als sexuelle Handlungen eingestuft (E. 2.8.2).