4.2. 4.2.1. Der Begriff der sexuellen Handlungen wird im Anwendungsbereich von Art. 196 StGB (wie im ganzen Sexualstrafrecht) als körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen einer anderen Person, welche für den objektiven Betrachter unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust – wenn auch nur bei einem der Beteiligten – gerichtet ist, definiert (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 196 StGB).