3.7. Zusammengefasst stehen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten im Vorverfahren den nicht überzeugenden Angaben des Beschuldigten sowie des Geschädigten an der Hauptverhandlung gegenüber, womit auf erstere abzustellen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass es zu den in der Anklage geschilderten Handlungen kam (insgesamt vier Mal Oralverkehr, den der Beschuldigte an seinem Wohnort am Geschädigten vorgenommen hat; Berührung im Intimbereich des Geschädigten [über der Hose] in den Italienferien, Penis am Arm des Geschädigten gerieben, Penis des Geschädigten im Auto zwei bis drei Minuten geknetet, am Bein gestreichelt, Umarmungen sowie Küsse auf die Wange).