Dass der Beschuldigte in den Kommentaren gegenüber dem Geschädigten eine gewisse Zuneigung ausdrückte (vgl. Art. 225 ff.), spricht ebenfalls nicht gegen die Vornahme sexueller Handlungen, sondern lässt sich mit den Aussagen des Geschädigten vereinbaren, dass der Beschuldigte regelrecht verliebt in ihn gewesen sei (act. 109 f.). - 20 - 3.6.3. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, womit nachfolgend nicht darauf abzustellen ist.