Entgegen der Ansicht des Beschuldigten vermögen die den Geldzahlungen an den Geschädigten und dessen Vater angefügten Kommentare die Aussagen des Geschädigten, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, nicht zu widerlegen, zumal auch der Geschädigte durchwegs angab, dass die einzelnen sexuellen Handlungen nicht direkt gegen Bezahlung erfolgt seien. Vielmehr habe er jeweils unter Angabe irgendwelcher Gründe Geld vom Beschuldigten verlangt und der Beschuldigte habe jeweils einfach Gelegenheiten für die sexuellen Handlungen genutzt. Dass der Beschuldigte in den Kommentaren gegenüber dem Geschädigten eine gewisse Zuneigung ausdrückte (vgl. Art.