76 ff.). Auch diesbezüglich vermochte der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Grund für sein Handeln darzulegen und führte aus, dass er lediglich habe helfen bzw. eine Freude habe machen wollen (act. 98) bzw. dass er Kindern und Jugendlichen zuliebe alles tun würde (act. 447).