aufgrund der Geldzahlungen an den Geschädigten finanzielle Probleme habe (act. 446 und 449). Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, dass er keinen Kontakt zu anderen Jugendlichen oder Kindern gesucht habe, welche er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit "kennengelernt" habe, ist weiter durch die Akten widerlegt.