sind, eine ihnen unbekannte Person falsch zu beschuldigen. Auch vermochte der Geschädigte nicht plausibel darzulegen, welches Motiv diese Personen für ein solches Verhalten hätten haben können. Die Aussagen des Beschuldigten blieben zudem pauschal. Zum Ablauf der früheren Treffen mit dem Beschuldigten äusserte er sich gar nicht mehr und gab lediglich an, dass der Beschuldigte ihm Geld gebe, weil er "ein goldenes Herz" habe (act. 440), er für ihn wie ein Grossvater sei und von ihm lediglich Gesellschaft verlange, welche er gerne leiste (act. 441). Die Aussagen des Geschädigten an der Hauptverhandlung vermögen damit nicht zu überzeugen.