3.5.3. Die Aussagen des Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2023, wonach seine früheren Aussagen gelogen gewesen seien, sind hingegen wenig nachvollziehbar. Insbesondere seine Angaben, dass die früheren Belastungen nur auf Druck seiner früheren Beiständin und zweier Mitarbeiterinnen der F._____ AG erfolgt seien und diese ihm gesagt hätten, dass er eine Geschichte erfinden solle und ihm hierfür gewisse Tipps gegeben hätten (act. 437 ff., 442 f.; vgl. auch Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. September 2022, act. 200), sind nicht glaubhaft, zumal keinerlei Interessen dieser Personen ersichtlich - 18 -