Gleiches gilt auch für den Hinweis des Beschuldigten, dass der Geschädigte realitätsfremdes Verhalten zeige, sich für eine Art Gott halte und er – etwa mit der Aussage, dass der Beschuldigte jedes Mal einen Orgasmus habe, wenn er ihn sehe – übertreibe. Insbesondere stellt der Geschädigte – wie erwähnt – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht übertrieben oder unnötig belastend dar.