Das Argument des Beschuldigten, dass der Geschädigte (auch gemäss den Aussagen der früheren Beiständin) eine lockere Zunge habe und sich der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst sei, vermag die konstant und anschaulich gegenüber verschiedenen Personen geschilderten Handlungen des Beschuldigten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt auch für den Hinweis des Beschuldigten, dass der Geschädigte realitätsfremdes Verhalten zeige, sich für eine Art Gott halte und er – etwa mit der Aussage, dass der Beschuldigte jedes Mal einen Orgasmus habe, wenn er ihn sehe – übertreibe.