Vielmehr lief der Beschuldigte, welcher durchwegs einräumte, dass er möglichst viel Geld vom Beschuldigten habe erhalten wollen, durch seine Aussagen in Gefahr, dass der Beschuldigte seine Zahlungen aufgrund der Belastungen durch den Geschädigten einstellen könnte, was gerade gegen eine Falschbelastung spricht. Das Argument des Beschuldigten, dass der Geschädigte (auch gemäss den Aussagen der früheren Beiständin) eine lockere Zunge habe und sich der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst sei, vermag die konstant und anschaulich gegenüber verschiedenen Personen geschilderten Handlungen des Beschuldigten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.