Dabei fällt auf, dass er es unterliess, den Geschädigten übermässig zu belasten. Insbesondere gab er an, dass der Beschuldigte "lediglich" vier Mal den Oralverkehr vollzogen habe und differenzierte, ob der Beschuldigte ihn über oder unter den Kleidern angefasst habe. Das Fehlverhalten schien er zudem bei sich selbst zu suchen, wenn er angab, dass es nicht richtig gewesen sei, dass er die Situation bzw. den pädophilen und in ihn verliebten Beschuldigten ausgenutzt habe, um an dessen Geld zu kommen. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die belastenden Aussagen des Geschädigten eine hohe Qualität aufweisen (E. 2.6.2).