Entgegen der Ansicht des Beschuldigten schilderte der Geschädigte die Tatvorwürfe anschaulich und unter Nennung von diversen Einzelheiten, Interaktionen und Dialogen. Es kann dabei etwa auf die wiedergegebene (im freien Bericht erfolgten) Schilderungen des ersten Oralverkehrs anlässlich - 17 -