Mit den genannten "Gegenleistungen", welche verlangt worden seien, er aber nicht vorgenommen habe, waren damit aller Wahrscheinlichkeit nach aktive Handlungen am Beschuldigten gemeint. Jedenfalls können die Angaben des Geschädigten, dass es zu keinen "Gegenleistungen" seinerseits gekommen sei, entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte damals noch keine sexuellen Handlungen an ihm vorgenommen habe. Es liegt damit kein Widerspruch zu den Belastungen des Geschädigten vor.