Aus den Aussagen des Geschädigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2021 sowie anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 geht jedoch hervor, dass er bereit gewesen sei, passiv gewisse Handlungen des Beschuldigten zu dulden, nicht jedoch aktiv Handlungen am Beschuldigten vorzunehmen (act. 60 und 110). Mit den genannten "Gegenleistungen", welche verlangt worden seien, er aber nicht vorgenommen habe, waren damit aller Wahrscheinlichkeit nach aktive Handlungen am Beschuldigten gemeint.