sofort mit einem Faustschlag wehren würde, dass er zu seinem Schutz einen Kollegen mitgenommen habe, dass der Beschuldigte ihm jeden Wunsch erfüllen würde, dafür dann aber von einer Gegenleistung ausgehe, er jedoch nie auf eine Gegenleistung eingegangen wäre. Der Geschädigte verwies damit auch anlässlich dieser Befragung offensichtlich auf sexuelle Absichten des Beschuldigten. Welche Handlungen er als "Fehlverhalten des Beschuldigten" bzw. als "Gegenleistung, auf welche er nie eingegangen wäre", einstufte, führte er nicht weiter aus. Aus den Aussagen des Geschädigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 24. Februar 2021