Es lassen sich dabei – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – keine erheblichen Widersprüche erkennen. Insbesondere stehen die vom Beschuldigten diesbezüglich angeführten Angaben des Geschädigten, welche anlässlich der Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem QQ-platz in P._____ vom 2. März 2021 durch die Stadtpolizei Zürich erhoben und im Polizeirapport vom 12. März 2021 sinngemäss wiedergegeben wurden, den Aussagen des Geschädigten vom 29. Oktober 2021 sowie seinen Angaben vom 24. Februar 2021 nicht entgegen.