3.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Geschädigte bis zum Rückzug seiner Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2021 gegenüber verschiedenen Personen (Kantonspolizei Zürich, Beiständin, Kantonspolizei Aargau) und zu verschiedenen Zeitpunkten sexuelle Handlungen des Beschuldigten schilderte. Es lassen sich dabei – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – keine erheblichen Widersprüche erkennen.