gelutscht habe, was er gar nicht gut gefunden habe. Er habe das nie gewollt, der Beschuldigte habe ihm aber zu verstehen gegeben, dass es dann kein Geld mehr gebe. Er habe sich dann passiv verhalten und am Handy hantiert. Er habe nur gedacht, dass er es eines Tages bereuen bzw. eines Tages dafür bezahlen werde. Er sei nur indirekt einverstanden gewesen (act. 107). Es sei immer passiert, wenn er bei ihm zu Hause im Kanton Z._____ gewesen sei. Im Juli sei er mit dem Beschuldigten nach Italien gefahren. Im Wohnwagen sei er zu ihm gekommen und habe seine Eier betatscht, allerdings nur über den Hosen. Er habe ihm wieder gesagt, er solle das nie mehr machen.