3.4. Die Aussagen des Geschädigten, der ehemaligen Beiständin und des Beschuldigten werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (E. 2.5.4 ff.). Sodann kann auf die theoretischen Ausführungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen verwiesen werden (E. 2.3).