3.2. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an, sexuelle Handlungen am Geschädigten vorgenommen zu haben und betonte, dass er dem Geschädigten stets nur habe helfen wollen. Er stellte zudem in Abrede, dass die Geldzahlungen an den Geschädigten und dessen Vater eine Gegenleistung für sexuelle Handlungen gewesen seien (Auss. Besch. vom 2. März 2021 act. 72; delegierte Einvernahme vom 29. Oktober 2021 act. 89 ff.; Hauptverhandlung vom 20. März 2023 act. 444 ff.).