3. 3.1. Es ist unbestritten und wird sowohl vom Beschuldigten als auch vom Geschädigten übereinstimmend geschildert, dass der Beschuldigte erstmals im November 2020 im Rahmen seiner Tätigkeit als […] auf einer Fahrt mit der Ambulanz von X._____ (C._____) in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der D._____ in Y._____ auf den Geschädigten traf. Der Beschuldigte habe kurz darauf dem Geschädigten zu dessen Geburtstag einen Brief geschrieben und habe ihm mitgeteilt, dass er ihn unterstützen und ihm helfen wolle, worauf der Geschädigte mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen habe. In der Folge sei es zu verschiedenen Treffen gekommen.