Der Geschädigte habe den Beschuldigten mit dem Erfinden von Geschichten überzeugen müssen, ihm aus einem bestimmten und nicht sexuell motivierten Grund Geld zu bezahlen. Hätte der Beschuldigte mit den Geldzahlungen erreichen wollen, dass der Geschädigte sexuelle Handlungen zulässt, hätte dieser keine Geschichten erfinden müssen. Zudem habe der Beschuldigte die Geldüberweisungen mit fürsorglichen und beinahe väterlichen Ratschlägen versehen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. 2.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil.