Es habe damit weder eine Entgeltvereinbarung (do ut des-Verhältnis) noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Geldleistung und den angeblichen sexuellen Handlungen bestanden. Auch der Geschädigte und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten nicht aufzeigen können, welche Geldzahlungen konkret im Austausch mit sexuellen Handlungen gestanden seien.