Entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach das Entgelt die Gegenleistung für sexuelle Handlungen bilde. Weder der Geschädigte noch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten jedoch aufzeigen können, wie viel Geld der Geschädigte jeweils für die angeblichen sexuellen Handlungen erhalten habe. Der Geschädigte habe den Beschuldigten durch das Erzählen von Geschichten zu den Geldzahlungen motivieren müssen. Es habe damit weder eine Entgeltvereinbarung (do ut des-Verhältnis) noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Geldleistung und den angeblichen sexuellen Handlungen bestanden.