Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten lediglich gestützt auf dessen Vergangenheit beurteilt. Mit entlastenden Sachverhaltsmomenten habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Aus den Kommentaren zu den einzelnen Transaktionen gehe hervor, dass dem Beschuldigten tatsächlich das Wohl des Geschädigten am Herzen gelegen sei. Sollten sexuelle Handlungen das Motiv für die Geldzahlungen gewesen sein, hätte er sich solche Kommentare ersparen können. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhafter als diejenigen des Geschädigten.