Auch der Geschädigte habe dies unabhängig davon angegeben und Falschaussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 (act. 442) bestätigt. Der Geschädigte habe an der Hauptverhandlung vom 20. März 2023 gedroht, die Polizisten zu töten, sollten sie versuchen, ihn nach draussen zu begleiten, womit er verdeutlicht habe, dass er sich nicht um strafrechtliche Sanktionen schere und sich auch von einer drohenden Strafe wegen Falschaussagen nicht beeindrucken lasse. Es lägen damit durchaus hinreichende Gründe vor, weshalb die vom Geschädigten getätigten Aussagen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würden.