2.2.3. Mit Berufung wird zunächst auf von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebene Umstände verwiesen. So habe der Geschädigte jeweils keinen konkreten Betrag nennen können, den er für die geschilderten sexuellen Handlungen erhalten habe (act. 65 f. und 107 f.). Anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2021 habe der Geschädigte gegenüber der Stadtpolizei Zürich angegeben, dass der Beschuldigte davon ausgehe, Gegenleistungen zu erhalten, wobei er bisher noch nie darauf eingegangen sei (act. 74). Der Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 geäussert, dass der Geschädigte Geschichten erfunden habe, wenn der Beschuldigte ihm kein Geld habe geben wollen.