2.2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Erstaussagen des Geschädigten als erstellt. Sie ging davon aus, dass die in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen stattgefunden hätten und der Geschädigte diese nur des Geldes wegen habe geschehen lassen und sprach den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig.