3.5. Mit Eingabe vom 28. September 2023 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. Er hielt zudem am Beweisantrag, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über den Geschädigten zu erstellen, fest. 3.6. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: